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Drittpflege, Eigenpflege und Luxusgrenze

Die Tatsache, dass sich das Kind in Drittpflege befindet, kann nicht dazu führen, dass der Unterhaltsstopp für die Summe der von beiden Elternteilen zu erbringenden Unterhaltsleistungen gilt. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass einem Minderjährigen, der sich in Pflege und Erziehung eines Elternteils befindet, neben den Geldunterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch die Naturalunterhaltsleistungen durch den betreuenden Elternteil zukommen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Elternteil, dem die Naturalverpflegung des Minderjährigen zukommt, immerhin für dessen Ernährung, Ausstattung mit Kleidung, Deckung der üblichen laufenden Ausgaben, wie etwa für Schulbesuche bzw. Freizeitgestaltungen, laufende ärztliche Betreuungs- und Medikamentenkosten udgl aufzukommen hat. Auch wenn ein Teil dieser Kosten aus den Geldunterhaltsbeträgen des anderen Elternteils finanziert werden kann, ist die Betreuungstätigkeit selbst eine geldwerte, wenn auch nicht bestimmbare Leistung. Wenn sich ein MJ in Drittpflege befindet, werden von der die Drittpflege tatsächlich durchführenden Personen ebensolche geldwerten Leistungen erbracht, wie das Waschen der Wäsche, Zurverfügungstellung eines Anteils an der Wohnung sowie Tragung der dem MJ anteilig anzurechnenden Betriebskosten, die Zubereitung von Speisen und ähnliches. Bei Begrenzung des von beiden Elternteilen gesamt zu erbringendem Unterhalt würden die faktisch vom Betreuenden geleisteten Naturalunterhaltsleistungen , die an sich üblicherweise vom anderen Elternteil zu erbringen gewesen wären, zur Gänze außer Betracht bleiben, was im Sinne einer annähernden Gleichbehandlung einer Drittpflege mit der üblicherweise bei einem Elternteil vorliegenden Pflegesituation nicht zu vertreten ist.