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Belastungen

Immer wieder taucht bei Fragen des Unterhaltes, sei es Kinder sei es bei Erwachsenen die Frage auf, welchen Einfluss aufgenommene Kredite, Darlehen oder sonstige (laufende) Belastungen haben.

Dazu hat sich eine umfangreiche (Einzelfall-) Judikatur entwickelt.

Grundsatz: Kreditrückzahlungen für was auch immer mindern nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
Auch nicht daher wenn Kredit zur Abdeckung von Unterhaltsrückständen aufgenommen wurde.

Kredite, die während aufrechter ehe in beiderseitigem Einvernehmen aufgenommen wurden, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie weder leichtfertig, noch aus unverständlichen Gründen oder zur Finanzierung luxuriöser Aufwendungen aufgenommen wurden.

Ausnahmen:

Ratenzahlungen auf einen Kredit können bei der Unterhaltsbemessung dann berücksichtigt werden, wenn diese Vorgangsweise auch Grundlage eines pflegschaftsgerichtlich genehmigten Unterhaltsvergleiches war,
in dem die Unterhaltsverpflichtung erstmals festgesetzt wurde. Eine derartige Berücksichtigung kann jedoch nur für jenen Zeitraum erfolgen, der notwendig ist, um den Kredit bei zumutbarer Einhaltung der Ratenvereinbarung ordnungsgemäß abzudecken.

  • Grundsatz: nur dann, wenn die zugrunde liegenden Ausgaben in irgendeiner Form den Kindern (auch) zugute gekommen sind ist ein Abzug von der Bemessungsgrundlage möglich. Dies ist aber vom Unterhaltspflichtigen ausdrücklich in erster Instanz zu behaupten und zu beweisen
  • bei unabwendbaren außergewöhnlichen Belastungen
  • Ratenzahlungen auf Kredit für Eigenheimbau nur dann beachtlich, wenn Eigenheim Kindern zur Deckung ihres Wohnbedürfnisses überlassen.
  • Ratenzahlungen auf Kredit beachtlich, wenn Kredit zur Deckung eines existenznotwendigen Bedarfes aufgenommen und Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen
  • Ratenzahlungen auf einen Kredit dann beachtlich, wenn dieser zur Deckung unabwendbarer und lebensnotwendiger Ausgaben aufgenommen
  • Belastungen für Zwangsausgleich zu berücksichtigen 
  • Ratenzahlungen auf Kredit beachtlich, wenn dieser Unterhaltsberechtigtem zugute kommt
  • Ratenzahlungen auf Wohnungsanschaffungskredit beachtlich, wenn es sich um die Deckung eines existenznotwendigen Bedarfes handelt und Kredit Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen

Leichtfertig und ohne verständigen Grund oder zu luxuriösen Zwecken eingegangene Schulden können nicht als einkommensmindernd berücksichtigt werden, weil minderjährige Kindern stets ein für die Deckung ihrer Lebensbedürfnisse notwendiger Unterhalt zur Verfügung zu stellen ist und auch während aufrechter Ehe eine unnötige Verschuldung der Eltern ihnen nicht zur Last fallen darf. Bei derartigen Verschuldungen haben die Unterhaltsverpflichteten die Schuldenlast ohne Schmälerung des Kindesunterhaltes unter äußerster eigener Anstrengung abzudecken. Bei minderjährigen Kindern fällt daher das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht

Die Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung bei Begründung von Schulden verwehrt dem Unterhaltspflichtigen in der Regel eine Berufung auf völlige oder teilweise Leistungsunfähigkeit infolge dieser Schulden, es sei denn, es handelt sich um notwendige nicht anders finanzierbare Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung

Bei minderjährigen Kindern fällt daher das Einverständnis der Eltern, Kredite aufzunehmen, weniger ins Gewicht

 

Die Zustimmung bzw. Billigung des betreuenden Elternteils bei noch aufrechter ehelicher Gemeinschaft zur Kreditaufnahme führt noch nicht zwingend zur Abzugsfähigkeit der Tilgungsraten

Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich. Eine Berücksichtigung von Schulden ist unter diesen Gesichtspunkten nach billigem Ermessen vorzunehmen

Bestand hinsichtlich des Lebensstils der Eheleute Einvernehmen, muss dies wohl auch dafür gelten, dass bei Nichtzulangen der beruflichen Einkünfte des Ehemannes entsprechende Darlehen aufgenommen werden.

Auch wenn die Anschaffung und die hiefür nunmehr aufgewendeten Kreditrückzahlungsraten für eine Liegenschaft seinerzeit im Einvernehmen der Ehegatten eingegangen wurden, so betreffen sie doch nicht die Ehewohnung bzw. dienten sie nicht zur Wohnraumbeschaffung, so dass sich diese die unterhaltsberechtigte Ehegattin keineswegs auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen muss; umso weniger müssen sich die aus der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder diese Darlehensrückzahlungen anrechnen lassen.

Nur wenn eine solche Interessenabwägung ergibt, dass sich der Unterhaltspflichtige wegen notwendiger und nicht anders finanzierbarer Anschaffungen für den Beruf oder die allgemeine Lebensführung belastete, können solche in Kenntnis bestehender Unterhaltspflichten begründete Schulden die Unterhaltsbemessungsgrundlage mindern.

Für eine Interessenabwägung, inwieweit Schulden eine Abzugspost von der Unterhaltungsbemessungsgrundlage darstellen, ist der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, der Zweck, für den sie aufgenommen worden sind, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten, das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten weiter herabzudrücken, maßgeblich.

Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden. Daher keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG.

Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Revisionsrekurswerber nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden .

Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun.

Abzugsfähigkeit der Hälfte der aus der Finanzierung des Zwangsausgleiches resultierenden Kreditbelastung.

Bei einer lang zurückliegenden Aufnahme eines hohen Kredits für eine Wohnungsneuschaffung anlässlich der Scheidung obliegt es dem Unterhaltspflichtigen zu behaupten und zu bescheinigen, dass die Kreditaufnahme unbedingt nötig war und die Rückzahlung nicht habe früher erfolgen können.

Dazu gehört auch ein Kredit, der zur Bestreitung eines krankheitsbedingten Mehraufwandes diente.

Dies gilt auch für die Frage, Ob die zur Finanzierung von Schulden aus einem außergerichtlichen Ausgleich erforderliche Kreditaufnahme eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu bilden vermag.

Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bei Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden Verzicht auf ein zusätzliches Geschäftsführergehalt, das die neue Gesellschaft in Wahrheit gar nicht zu leisten imstande war, zugebilligt.

Ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage.

Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig mindern wie - ohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Kosten der Wohnungsneubeschaffung.