Seite angelegt am: 13.08.2007
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Ausschüttung aus Lebensversicherung
Leistungen aus dem Abreifen einer Lebensversicherung sind in vollem Umfang zum unterhaltsrechtlich relevantem Einkommen hinzuzurechnen, ohne die Restirktionen, die sonst für die Heranziehung des Vermögensstammes gelten. Von der Ausschüttung sind die KESt abzuziehen und die allenfalls damit verbunden notwendigen Ausgaben.
Anders:
Ein im Rahmen der Erlebensversicherung angespartes Kapital bei der Unterhaltsbemessung ist unberücksichtigt zu lassen und sind nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile zu berücksichtigen.