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Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten Kindes

Die Unterhaltsansprüche eines in Lebensgemeinschaft lebenden Kindes, das seinen Unterhalt aus der Lebensgemeinschaft tatsächlich erhält - wofür der Anschein einer aufrechten Lebensgemeinschaft spricht - gegenüber seinen Eltern sind auf jenes Ausmaß zu beschränken, wie sie einem Öffnet einen internen Link im aktuellen Fensterverheirateten Kind zustünden.

Maßgeblich ist danach nicht, ob das Gesamteinkommen der Lebensgefährten (bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen) zumindest den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht, sondern wieweit dem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt von seinem Lebensgefährten zufließt. In diesem Umfang vermindert sich der Anspruch gegenüber den Eltern.