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Luxusgrenze und Revisibilität

Ob jedoch ein "Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG [ab 01.01.2005 § 62 AußStrG].