Unterhaltsanspruch des Lehrlings
Rechnerische Umsetzung der Judikatur mit dem Unterhaltsrechner von Tews.
siehe auch Eigeneinkommen des Kindes und restlicher Unterhaltsanspruch des Kindes
Grundsätzlich erlischt zunächst mit Beginn des Lehrverhältnisses noch nicht der Unterhaltsanspruch des Kindes.
Als Grenze der Selbsterhaltungsfähigkeit kann der Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG oder aber das normale Existenzminimum nach der Existenzminimumverordnung herangezogen werden (jeweils multipliziert mal 14dividiert durch 12). Derzeit ist (allerdings nur bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen) die Selbsterhaltungsfähigkeit bei einem Einkommen von umgerechnet € 760,00 (Anmerkung: Beachten Sie immer den aktuellen ASVG-Richtsatz!) 12 mal anzunehmen.
Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich fürberufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.
Daher wird sein Unterhaltsanspruch auf den Betrag gemindert, der bei Bedachtnahme auf seine eigenen Einkünfte zum Eintritt seiner Selbsterhaltungsfähigkeit fehlt.
Teilweise wird aber auch auf den Unterhaltsbedarf von Jugendlichen (Durchschnittsbedarf?) abgestellt, wobei dannein deutlich niederer Unterhaltsbedarf gegeben ist.
Die Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist ein eigenes Einkommen des Kindes im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertrageneninnerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 (1) BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung und ist daher wie jedes andere Eigeneinkommen des Kindes zu behandeln.
Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt aber nicht nur den Geldunterhaltsanspruch gegen den nichtobsorgeberechtigten Elternteil, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil.
Die Differenz des Eigeneinkommens zur Selbsterhaltungsfähigkeitsgrenze ist auf die beiden Eltern aufzuteilen im Verhältnis 50:50.
oder auch 1:2 zu Lasten des Geldunterhaltspflichtigen. Das heißt, das vom der Differenz zur Selbsterhaltungsfähigkeitsgrenze noch 2/3 durch Geldunterhalt abzudecken sind.
bei überdurchschnittlichen Verhältnissen gilt eine andere etwas komplizierte Formel.
Ausgaben des Lehrlings:
Liegt der vom Unterhaltspflichtigen zu erbringende Unterhaltsbetrag über ASVG-Richtsatz, Kind bei Eigeneinkommen Anspruch auf Unterhaltsbetrag, gemindert um Eigeneinkommen. Bemerkenswerterweise werden von der Rechtssprechung pauschal lehr- und berufsbedingte Aufwendungen bei Lehrlingen angenommen (ohne konkreten Nachweis) und mit verschiedenen Pauschalbeträgen angesetzt und vom anrechenbaren Einkommen abgezogen: 500 S - 800 S monatlich oder aber Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle oä, wobei hier die Rechtssprechung im Vergleich zum Unterhaltspflichtigen großzügiger zu sein scheint. Beim Unterhaltspflichtigen wird nur der "außergewöhnliche" Aufwand von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen.
Fahrtkosten, die Kosten für die Arbeitskleidung, die für die Verpflegung am Arbeitsplatz auflaufenden Mehrauslagen und die Kosten für die Berufsschule sind von der Lehrlingsentschädigung abzuziehen.
Ob dabei die Berufsausbildungskosten, wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied.