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Leistungsunfähigkeit eines Elternteils

Ist ein Elternteil infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Einkommens nicht in der Lage, seiner Geldunterhaltsverpflichtung nachzukommen, reduziert sich die Bemessung des Geldunterhaltsanspruchs des in Eigenpflege befindlichen Kindes darauf, dass nur mehr der um das Eigeneinkommen reduzierte Unterhaltsbedarf relevant wird, dieser allerdings begrenzt durch die (im Prozentwert ausgedrückte) jeweilige Leistungsfähigkeit der geldunterhaltspflichtigen Elternteile.

Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, so steht dem Kind nur gegenüber dem anderen Elternteil ein Geldunterhaltsanspruch zu. Dessen Höhe entspricht dem Gesamtunterhaltsbedarf des Kindes, soweit dadurch die mit der Prozentmethode ermittelte Grenze der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht überschritten wird.