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Steuergutschriften, Steuerrückvergütungen

siehe Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterSteuernachzahlungen

Grundsatz: Gutschriften aus dem Lohnsteuerausgleich sind im Jahre des Zuflusses (der Auszahlung) der Unterhaltsbemessungsgrundlage zuzuzählen, unabhängig von der Frage, ob die zugrundeliegenden Ausgaben selbst die Bemessungsgrundlage mindern. Auch Steuerermäßigungen aufgrund von Sonderausgaben erhöhen die Bemessungsgrundlage, ohne dass die dafür zugrundeliegenden Ausgaben Einfluss auf die Bemessungsgrundlage haben

Anmerkung: Die Inkonsequenz erkennt der OGH noch immer nicht. Er unterläuft damit tatsächlich das Steuerrecht. Soweit wirkliche Ausgaben zu einer Lohnsteuererstattung führen (zB Versicherungen - Krankenversicherung, private Pensionsversicherungen) geht es nicht an, die Prämien nicht abzuziehen, aber die Lohnsteuergutschriften als "frei verfügbares" Einkommen zu behandeln. Die Konsequenz ist für den Unterhaltspflichtigen tatsächlich nur solche Ausgaben so weit wie möglich zu minimieren.

Eine ähnlich seltsame Rechtsprechung hat sich beim OGH zur Frage der Vermietung einer Eigentumswohnung, für die auch ein Kredit aushaftet, Gott sei Dank nach heftiger Kritik aus der Lehre "richtig" eingependelt.

Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie und zwar bei Unselbständigen im Jahr der Zahlung bzw. des Zuflusses.

Lohnsteuerrückerstattungsbeträge sind in die UBGR einzubeziehen und zwar in dem Jahr in dem sie zufließen.

Steuergutschriften sind in die UBGR des Jahres einzurechnen, in welchem sie anfallen  und auf 12 Monate aufzuteilen.

Steuergutschriften sind in die UBGR einzurechnen.

Steuerrückzahlungen sind in die UBGR einzubeziehen.

Der Unterhaltspflichtige soll Steuervorteile aus Freibeträgen für Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen mit dem Unterhaltsberechtigten teilen.

Grundsatz: Auf das Bruttoeinkommen entfallende Steuerpflichten sind grundsätzlich für das entsprechende Jahr  - unabhängig von der tatsächlichen Zahlung - von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. 

Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie.

Steuerrückvergütungen sind in die UBGR einzubeziehen und zwar bei unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Jahr der Auszahlung.

Für Selbstständige:

Es kommt weder auf tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen noch auf allfällige Rückvergütungen an, vielmehr ist immer die tatsächliche Steuerlast des Wirtschaftsjahres zu errechnen.

Steuerrückvergütungen sind in der Periode als Abzug von der UBGR zu berücksichtigen, für die sie anfallen.

Steuergutschriften aus Verlustgeschäften:

Steuergutschriften aus Verlustgeschäften werden nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage eingerechnet, wenn die Verluste nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall sind die Steuergutschriften auch nicht über die Privatentnahmen einrechenbar.

Steuereinsparungen, die ohne Verluste nicht entstanden wären, dem Einkommen aus unselbständiger Beschäftigung hinzuzurechnen.