Seite angelegt am: 16.10.2020
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Letze Bearbeitung:
16.10.2020
Lehrlingsentschädigung
Die Lehrlingsentschädigung fällt unter jene Einkünfte, die nach § 140 Abs 3 ABGB zu berücksichtigen sind. Sie ist, soferne sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht bleibt, Eigeneinkommen des Kindes.