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Ausländische Lebenshaltungskosten

Der Unterhaltsbedarf des Sohnes richtet sich – entsprechend seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort – nach den Lebenshaltungskosten eines Kindes in Österreich.
Dass sich die Lebenshaltungskosten des Kindes nach dessen Aufenthaltsort bestimmen, schließt nicht aus, bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines in Österreich wohnenden Kindes auch das Lohnniveau und die Lebenshaltungskosten des Unterhaltspflichtigen an dessen gewöhnlichem Aufenthaltsort zu berücksichtigen Die Bildung eines den beiderseitigen Verhältnissen adäquaten „Mischunterhalts“ wird dann erforderlich, wenn die nach der österreichischen Rechtsprechung angewendete „Prozentmethode“ aufgrund der besonderen Verhältnisse im Einzelfall unbillig wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug aller von ihm zu leistenden Unterhaltsbeträge noch so viel von seinem Einkommen verbleiben muss, dass seine wirtschaftliche Existenz nicht gefährdet wird, wenngleich er grundsätzlich alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können. Im Falle der Notwendigkeit hat er sich hiezu auch strengen finanziellen Einschränkungen zu unterziehen.
Eine genaue Berechnung der Belastungsgrenze ist nicht möglich; es ist im Einzelfall eine nach den gegebenen Umständen für den Unterhaltsschuldner und den Unterhaltsberechtigten noch am ehesten tragbare Regelung zu treffen. Ein pflichtbewusster Unterhaltsschuldner wird seine Kinder im Normalfall an seinen – wenngleich auch niedrigen – Einkommensverhältnissen teilhaben lassen.
Lebt der Unterhaltsschuldner in Österreich, können die Bestimmungen der österreichischen Exekutionsordnung als Orientierungshilfe bei der Ermittlung der Belastungsgrenze im Rahmen der Unterhaltsbemessung dienen. Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, ist die Belastungsgrenze nicht nach österreichischen Verhältnissen, sondern anhand der Lebenshaltungskosten in seinem Wohnsitzstaat festzusetzen .
Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltspflichtigen angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls.
Berücksichtigt man die am – weitaus höheren – österreichischen Preisniveau zu messenden Unterhaltsbedürfnisse des Kindes sowie den Umstand, dass sich nach Art 529 des rumänischen Zivilgesetzbuches (Codul civil) die Höhe des Kindesunterhalts für ein Kind auf ein Viertel des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei zwei Kindern auf ein Drittel und ab drei Kindern auf die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens beläuft, so liegt in der durch die Vorinstanzen vorgenommenen Bemessung des Unterhalts mit 45 EUR monatlich jedenfalls keine Ermessensüberschreitung, und zwar auch nicht im Hinblick darauf, dass der Betrag des „kaufkraftbereinigten“ Unterhaltsexistenzminimums von 376 EUR, wie vom Rekursgericht berechnet, unterschritten wird. Nur dann, wenn dem Rekursgericht bei Anwendung des richterlichen Ermessens eine eklatante Überschreitung des Ermessensspielraums unterlaufen wäre, wäre ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich. Dies ist hier nicht der Fall.
Da keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen ist, ist der Revisionrekurs als unzulässig zurückzuweisen.