Luxusgrenze, Playboygrenze, Unterhaltsstopp
Achtung: Nach den Entscheidungen des OGH ist auch der Luxusunterhalt wegen Bezuges der Familienbeihilfe zu kürzen und zwar von der festzustellenden Luxusgrenze weg.
Die Luxusgrenze (auch "Playboy-Grenze", "Unterhaltsstopp") wird je nach Gerichten unterschiedlich judiziert. Sie bedeutet, dass unabhängig vom weiteren höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen ein höherer Unterhalt für das Kind nicht mehr zuerkannt wird. Die Luxusgrenze beträgt zwischen dem zweifachen und dem zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfes. Wo im Einzelfall zwischen diesen Grenzen der Luxusbedarf zu ziehen ist, ist keine Frage, die vom OGH zu entscheiden ist.
Bei Volksschulkindern und Kindern im Vorschulalter ist in der Regel beim 2-fachen des Regelbedarfs die Grenze zu ziehen.
Grundsätzlich ist die Grenze beim 2.5 fachen Regelbedarf zu ziehen. Grundsätzlich liegt die Luxusgrenze zwischen den 2,0 und 2,5 fachen Regelbedarf.
Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab.
Praxistipp: Die meisten Entscheidungen der ersten Instanz begmügen sich mit dem Hinweis auf diese Luxusgrenze, ohne weiter damit zu argumentieren. An sich dürften solche Entscheidungen einer Anfechtung nicht standhalten. Alle Abweichungen von der Prozentrechnung sind besonders zu begründen.
Anmerkung: Beim Unterhalt des Ex-Partners gibt es keine Luxusgrenze!