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Unterhaltsberechnung nach Lebensaufwand

Der Oberste Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass der Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen nur ausnahmsweise zur Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden kann, nämlich dann, wenn - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht.

Die Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach Lebensaufwand ist auf jene Fälle beschränkt, in denen das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann, etwa weil der UhPfl seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht.

Selbst wenn die Entnahmen des Unterhaltsberechtigten als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind  nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. Entnahmen beispielsweise zur Deckung eines berechtigten Sonderbedarfs des Unterhaltspflichtigen können nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden.

Grundsätzlich ist es zulässig, den Unterhaltsanspruch nach dem Lebensaufwand zu bemessen.

wobei es gleichgültig ist, ob der Lebensaufwand aus tatsächlichem Einkommen, aus der Vermögenssubstanz, aus Zuwendungen Dritter oder kreditfinanziert wird.

Anmerkung: Das Ganze nennt sich Vermögensdeckungsrechnung und wird vom Finanzamt bei Verdacht von Schwarzzahlungen ebenso angewendet, wie beim Unterhalt. Es wird geprüft, wie der festgestellte Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen sind mit einem behaupteten niederen Einkommen verträgt. Der Unterhaltspflichtige trägt die Beweislast, woher er den Lebensaufwand finanziert.

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist grundsätzlich nach dem Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen einschätzbar.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige Vermögen für den eigenen gehobenen luxuriösen Lebensstil verwendet.

Die Lebenszuschnittsjudikatur ist sowohl bei selbständig als auch bei unselbständig erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen anzuwenden.

Aufgrund der Unterhaltsberechnung nach Lebensaufwand wird nicht ein Anspannungseinkommen ermittelt, sondern ein reales Einkommen. Dazu sind aber konkrete Erhebungen des Gerichts erforderlich, ein bloßer Verweis auf die ausgeübte Tätigkeit (gegenständlich: Zuhälter) genügt nicht.

Ergeben sich aus dem Akt konkrete Hinweise darauf, dass der Lebensaufwand des unterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Einkommen nicht in Einklang zu bringen ist, sind diese Umstände von Amts wegen zu verfolgen. Es ist daher sachgerecht und durchaus legitim, wenn das Erstgericht weitere Erhebungen pflegt aus der Lebenshaltung des Vaters und seinem sonstigen Aufwand (Wohnung, Zweitwohnsitz, Landhaus, PKW, Reisen uA) versucht, ein rascheres und auch richtigeres Bild über die wahren finanziellen Verhältnisse zu gewinnen, als bloß auf die Vermittelbarkeit am Arbeitsplatz abzustellen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich eine auffällige Diskrepanz zwischen den monatlichen Fixausgaben und dem Einkommen laut SV-Gutachten ergibt

Vermögen ist jedenfalls dann in die UBGR einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm selbst gewählten Lebensführung zu decken. Diese Situation ist mit Privatentnahmen aus einem Unternehmen vergleichbar: Ein Unterhaltspflichtiger, der aus dem verlustbringenden Unternehmen zur Aufrechterhaltung seines Lebensstandards tätigt, muss auch die Unterhaltsberechtigten an seinen Lebesnverhältnissen teilhaben lassen

Allesdings erscheint es nicht gerechtfertigt, auf die Lebenshaltungskosten abzustellen, wenn der höhere Lebensstandard ausschließlich  dadurch beingt ist, dass der Unterhaltspflichtige durch Aufnahme von Darlehen eine an sich überhöhte, jedoch titelmäßig festgesetzte, aber noch herabsetzbare Unterhaltsverpflichtung erfüllt.

Siehe aber:

Eine Gleichsetzung des „privaten Geldverbrauchs" eines unselbständig Erwerbstätigen mit den den Reingewinn übersteigenden Privatentnahmen eines selbständig Erwerbstätigen ist verfehlt, wird doch mit letzteren der Stamm des Vermögens (nämlich die Unternehmenssubstanz) angegriffen. Dies trifft bei einem unselbständigen Erwerbstätigen, der sein Konto überzieht oder einen Privatkredit aufnimmt, gerade nicht zu.

Entgegen der Rechtsprechung zweitinstanzlicher Gerichte, wonach die Unterhaltsbemessungsgrundlage „auch" nach dem tatsächlichen Lebensaufwand (dem „Lebenszuschnitt") des Unterhaltspflichtigen bestimmt werden kann.

Diese Lebenszuschnittsjudikatur ist aber nur in jenen Fällen anwendbar, in denen tatsächlich Vermögen vorhanden ist, nicht aber dann, wenn die ERhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird.

Mittel, die dem UhPfl im WEg einer Kreditaufnahme zufließen, erhöhen die UBGR nicht.

Untersuchungsgrundsatz:

Ergeben sich Hinweise im Akt, dass der Lebensstil des UPfl mit dem tatsächlichen oder fiktiven Einkommensverhältnissen nicht in Einklang zu bringen ist, ist das Gericht verpflichtet dem nachzugehen, um eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu vermeiden.