Seite angelegt am: 25.10.2007
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Leistungen Dritter
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen naher Verwandter in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, erbracht werden; Leistungen der Großeltern an das Kind haben daher keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters.
Anmerkung: Die Vermutung ist schon so weit ok, als damit nahe Verwandte der Mutter gemeint sind. Bei den nahen Verwandten des Vaters ist die Vermutung unangebracht; diese habe in der Regel wenig Freunde, wenn sie selbst leisten und zusätzlich der Vater dann auch noch (allenfalls drei Jahre rückwirkend) in Anspruch genommen wird.