Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Leistungen Dritter

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Zuwendungen naher Verwandter in Erfüllung einer (zumindest angenommenen) sittlichen Verpflichtung und nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, erbracht werden; Leistungen der Großeltern an das Kind haben daher keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung des Vaters.

Anmerkung: Die Vermutung ist schon so weit ok, als damit nahe Verwandte der Mutter gemeint sind. Bei den nahen Verwandten des Vaters ist die Vermutung unangebracht; diese habe in der Regel wenig Freunde, wenn sie selbst leisten und zusätzlich der Vater dann auch noch (allenfalls drei Jahre rückwirkend) in Anspruch genommen wird.