Seite angelegt am: 28.10.2014
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Luxusgrenze und Nichtäußerung nach § 17 AußStrG
Die Überschreitung der Luxusgrenze durch die Antragstellung ist durch das Gericht auch dann zu beachten, wenn der Antragsgegner sich trotz der Aufforderung nach § 17 AußStrg nicht äußert und dem Antrag solcherart keine Tatsacheneinwendungen entgegensetzt. Die Frage der Luxusgrenze ist Teil der rechtlichen Prüfung durch das Gericht.