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Luxusgrenze und Nichtäußerung nach § 17 AußStrG

Die Überschreitung der Luxusgrenze durch die Antragstellung ist durch das Gericht auch dann zu beachten, wenn der Antragsgegner sich trotz der Aufforderung nach § 17 AußStrg nicht äußert und dem Antrag solcherart keine Tatsacheneinwendungen entgegensetzt. Die Frage der Luxusgrenze ist Teil der rechtlichen Prüfung durch das Gericht.