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Lenkeraufwandsentschädigung

Bei einem Postzusteller sind die Betriebssonderzulage - aufgeteilt in Aufwandsquote und Erschwernisquote - und die Lenkeraufwandsentschädigung, da ihnen keine konkreten berufsbedingten Aufwendungen gegenüberstehen, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.