Seite angelegt am: 01.11.2006
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Lenkeraufwandsentschädigung
Bei einem Postzusteller sind die Betriebssonderzulage - aufgeteilt in Aufwandsquote und Erschwernisquote - und die Lenkeraufwandsentschädigung, da ihnen keine konkreten berufsbedingten Aufwendungen gegenüberstehen, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.