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Lebenshaltungskosten

Lebenshaltungskosten sind nicht von der UBGR abziehbar.

Anmerkung: Immer wieder wird von Unterhaltspflichtigen (verzweifelt) versucht, darzulegen, dass die eigenen Lebenshaltungskosten den Unterhalt nicht in der begehrten oder festgesetzten Höhe erlauben. Dies ist immer von einem grundsätzlichen Mißverständnis getragen. Das Prinzip des § 140 ABGB (teilhaben an den Lebensverhältnissen der Eltern) bedeutet, dass das Einkommen nach den judizierten Prozentsätzen quasi zu teilen ist zwischen den Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichtigen. Dann erst muss jeder seine Lebenshaltung nach dem ihm zugewiesenen Teil am Einkommen richten.