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Covid-19-Bonuszahlungen

Was die Einbeziehung der im Monat 12/2020 erhaltenen Covid-19-Bonuszahlung betrifft, so entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Einmalbezüge wie etwa eine Jubiläumsgabe in die UBGR einzubeziehen und auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen sind. Dieser Grundsatz muss auch für den heir in rEde stehenden Bezugsbestandteil "Covid-19-Bonuszahlung" gelten, zumal noch gar nicht davon ausgegangen werden kann, dass nicht im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen der Unterhaltspflichtige auch für das Jahr 2021 in den Genuss derartiger Zahlungen kommen könnte.