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   |    Seite angelegt am: 08.10.2007 ; Letze Bearbeitung: 02.08.2020

Zinseinkünfte des Unterhaltsverpflichteten

Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar und sind daher der UBGR hinzuzurechnen (natürlich abzüglich KESt).