Seite angelegt am: 08.10.2007
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Letze Bearbeitung:
02.08.2020
Zinseinkünfte des Unterhaltsverpflichteten
Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar und sind daher der UBGR hinzuzurechnen (natürlich abzüglich KESt).