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Diäten, Taggelder, Nächtigungsgelder

Diäten sind nach sehr einhelliger Rechtssprechung im Zweifel zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen .

Die Anwendung der Zweifelsregelung (Berücksichtigung von Diäten zu 50 Prozent) ist immer dann unzulässig, wenn der Unterhaltspflichtige entweder versucht, seiner konkreten Behauptungs- und Beweislast, dass er einen höheren beruflichen Aufwand hat, nachzukommen und konkrete Behauptungen zu seinen berücksichtigungswürdigen Auslagen aufstellt, oder wenn er diesen Aufwand tatsächlich nachgewiesen hat.

Anmerkung: Diese Judikatur wird von betroffenen Unterhaltszahlern immer hart kritisiert. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass es sich nur um eine Zweifelsregelung handelt. Dem Unterhaltspflichtigen steht immer der Beweis frei, dass er mehr als 50 (auch 100%) % der Diäten tatsächlich verbraucht, nur ist die Beweispflicht natürlich relativ streng. Soweit Essensbelege etc. herangezogen werden, ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass man auch ohne auswärtige Dienstverrichtung sich verpflegen muss,  daher immer ein Selbstbehalt zu berücksichtigen wäre.

Noch krasser beim selbstständig Erwerbstätigen: "Im vorliegenden Fall ist der Unterhaltsschuldner Inhaber eines Einzelunternehmens. Als solcher kann er berufsbedingte Aufwendungen, wie etwa Kosten eines beruflich verwendeten Kraftfahrzeuges und andere Reisespesen, als Betriebsausgaben verbuchen. Daher sind die vom Vater bezogenen Diäten grundsätzlich als Einkommensbestandteil in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit er nicht einen Verbrauch für berufsbedingte Aufwendungen nachweist".