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Haft des Unterhaltspflichtigen

Während einer Strafhaft ist die Enthebung von einer Unterhaltsverpflichtung berechtigt. Der Unterhaltspflichtige ist nicht verpflichtet, für die Zeit seiner bevorstehenden Strafhaft Rücklagen für weitere Unterhaltszahlungen zu schaffen, weil er zwar gehalten ist, seine Kräfte anzuspannen, um den laufenden Unterhalt leisten zu können, nicht aber auch für die Zunkunft Vorsorge zu treffen hat.

Der Unterhaltsschuldner ist für die Dauer der Haft von der Unterhaltsverpflichtung zu befreien, außer er hat weiterlaufende Einkünfte oder ein entsprechendes Vermögen. Im letzten Fall ist zu berücksichtigen, dass die Bedürfnisse des Vaters in der Haft im wesentlichen gedeckt sind, daher der Unterhalt nicht nach der Prozentmethode, sondern individuell festzulegen ist. Die Art des Deliktes spielt dabei keine Rolle.

Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten - einerlei ob Untersuchungs- oder Strafhaft - von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschußabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.

Das Ruhen der Pflicht zur Unterhaltsleistung ist schon mit dem auf den Beginn der Strafhaft folgenden Monatsersten auszusprechen, wenn der einkommenslose Unterhaltspflichtige auch kein für die Unterhaltsleistung heranziehbares Vermögen besitzt. Dem stehen die Bestimmungen der §§ 7 Abs 2 und 29 UVG nicht entgegen.

Anspannung und drohende Haft:

Der Vater ist nicht anzuspannen, für den Fall der drohenden Haft bereits Rücklagen zu bilden, um während der Haft weiter Unterhaltsleistungen erbringen zu könne.

Arbeitssuche nach Haftverbüßung:

Es gelten die üblichen Anspannungskriterien, wobei aber die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind, wie Haftdauer, verbüsstes Delikt, Vorstrafen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und Arbeitsmarktsituation bei den in Frage kommenden Berufen. Es wird daher dem Unterhaltspflichtigen eine Arbeitsplatzsuchevon angemesserer Dauer zugebilligt werden müssen.

Praxistipp: Gerade die Frage der angemessenen Zeit der Arbeitsplatzsuche ist eigentlich einer Leitsatzjudikatur nicht zugänglich, weil in jedem einzelnen Fall konkret geschaut werden muss, ob der Unterhaltspflichtige 40 Stunden in der Woche sucht, ausreichend Bwerbungsschreiben verschickt, selbst aktiv über AMS, Zeitungen, Internet etc. sucht.