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HKÜ Verfahrenskosten und UBGR

Die Minderjährige geht selbst davon aus, dass der Vater sein Vermögen nicht zur Deckung der Kosten seiner allgemeinen Lebensführung angriff, sondern den Erlös aus der Veräußerung der Wertpapiere für Rechtsanwalts- und Übersetzungskosten sowie psychosoziale Begleitung durch eine Lebensberaterin etc ausgab. Selbst wenn im Zusammenhang mit der Verbringung der Minderjährigen ins Ausland und deren Rückholung einzelne Aufwendungen des Vaters nicht unbedingt erforderlich oder sinnvoll gewesen sein sollten, vermag die Revisionsrekurswerberin weder aufzuzeigen, dass er die Substanz seines Vermögens angriff, um damit die Kosten eines von ihm gewählten höheren Lebensstandard zu decken, oder dieses gar (ertragslos) für „luxuriöse“ Anschaffungen verwendete (vgl dazu RS0047643). Da somit kein Ansatzpunkt dafür besteht, Vermögen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, ist der Revisionsrekurs mangels Darlegung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurückzuweisen.