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Fälligkeit von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche sind im vorhinein zu bezahlen, somit am ersten eines jeden Monates im vorhinein.

Herabsetzungsgründe werden erst mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Im unbaren Zahlungsverkehr genügt es, wenn am Fälligkeitstag der Überweisungsauftrag an die Bank erteilt wird. Wenn der Gläubiger ein Bankkonto unterhält und nicht eine bestimmte andere Zahlung vorgeschrieben hat, darf der Schuldner das Gläubigereinverständnis unterstellen, der Gläubiger lässt das angeführte Kreditinstitut dann als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreiend gelten.

§ 907a ABGB ab 16.03.2013

ABGB § 907a
(1) Eine Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Haben sich nach der Entstehung der Forderung der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers oder dessen Bankverbindung geändert, so trägt der Gläubiger eine dadurch bewirkte Erhöhung der Gefahr und der Kosten für die Erfüllung.
(2) Wird eine Geldschuld durch Banküberweisung erfüllt, so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt ist. Wenn der Fälligkeitstermin nicht schon im Vorhinein bestimmt ist, sondern die Fälligkeit erst durch Erbringung der Gegenleistung, Rechnungsstellung, Zahlungsaufforderung oder einen gleichartigen Umstand ausgelöst wird, hat der Schuldner den Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands zu erteilen. Der Schuldner trägt die Gefahr für die Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut des Gläubigers liegt.

§ 1418 ABGB ab 01.01.1812

ABGB § 1418 In gewissen Fällen wird die Zahlungsfrist durch die Natur der Sache bestimmt. Alimente werden wenigstens auf einen Monath voraus bezahlt. Stirbt der Verpflegte während dieser Zeit; so sind dessen Erben nicht schuldig, etwas von der Vorausbezahlung zurück zu geben.