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Familienbeihilfe, volljähriges Kind - kein Eigeneinkommen

Bezieht ein volljähriges Kind Familienbeihilfe, weil es aufgrund seiner geistigen Behinerung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen (§ 22 Abs. 32 lit c FamLAG) stellt die Familienbeihilfe kein Eigeneinkommen dar. Dies gilt auch für den Erhöhungsbetrag nach § 228 Abs. 24 FamLAG.