Familienbeihilfe als Eigenanspruch
Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, dass die Familienbeihilfe zwar dem Unterhaltspflichtigen ausbezahlt wird und Bestandteil seines Einkommens ist, dass sie aber für den Unterhalt bzw die Pflege des Kindes verwendet werden muss. Zweck der Familienbeihilfe ist es, die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss zu erleichtern sowie die mit seiner Betreuung verbundenen Mehrbelastungen zumindest zum Teil auszugleichen. Sie dient dazu, den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. In Anbetracht dieser Zielsetzungen hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Familienbeihilfe nur dann Teil der Bemessungsgrundlage sei, wenn sie für das unterhaltsfordernde Kind gewährt werde, nicht jedoch dann, wenn der Unterhaltspflichtige sie für ein anderes Kind bezieht.
§ 6 Abs 5 FamLAG gewährt Kindern, deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Vollwaise einen derartigen Anspruch hat. Ein volljähriger Vollwaise hat nach § 6 Abs 2 lit d FamLAG einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er wegen einer in einem bestimmt angeführten Alter eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (und sich nicht in Anstaltspflege befindet). Ein so gewährter Eigenanspruch dient somit dazu, die in den beschriebenen Fällen fehlenden Unterhaltsleistungen der Eltern zu substituieren und dem vom Wegfall unterhaltspflichtiger Eltern Betroffenen eine öffentlich-rechtliche Versorgungsleistung als Beitrag zu seinem Unterhaltsbedarf zu sichern. Dieser Beitrag steht ihm als frei verfügbares Einkommen zur Verfügung.