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Zuwendungen Dritter an den Unterhaltsverpflichteten

Bloß freiwillig geleistete, jederzeit widerrufliche Zuwendungen von Familienangehörigen, die ohne rechtliche Verpflichtung aus familären Gründen erbracht wurden solle idR nur dem Unterhaltsberechtigten, nicht aber auch den Kindern helfen und sich daher nicht in die UBGR einzurechnen.

Diese Rechtsprechung ist trotz Kritik aus der Lehre aufrechtzuerhalten.

Anders:

Zuwendungen Dritter, die vom Unterhaltspflichtigen zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse verwendet werden, sind in die UBGR einzubeziehen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistungen Dritter den Zweck hatten, eine Hilfestellung auch für die Unterhaltsberechtigten darzustellen.

Unterstützungsbeiträge, die der Unterhaltspflichtige von seiner Familie erhält, sind in die UBGR einzubeziehen.

zB freiwillige Unterhaltsleistungen der Eltern.

Wird der Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen durch Zuwendungen Dritter gedeckt, ist das frei verfügbare Einkommen über die übliche Prozentkomponente hinaus zu belasten.

Freiwillige Leistungen der Großeltern väterlicherseits haben auf den Anspruch des Kindes gegen den Vater grundsätzlich keinen Einfluss. Nicht unterhaltspflichtige Großeltern erbringen ihre Leistungen im Zweifel nicht in der Absicht, den Unterhaltspflichtigen zu entlasten, sondern in Erfüllung einer - zumindest angenommenen - sittlichen Verpflichtung naher Angehöriger. Diese Leistungen haben daher keinen Einfluss auf die Unterhaltsverpflichtung der Eltern und stellen keinen den Unterhaltsbedarf minderndes Eigeneinkommen des Kindes dar, sondern lediglich als Zubuße zu verstehen.


Zuletzt bearbeitet am 17.03.3020

§ 1 Unterhaltsschutzgesetz

Haftung für fremde Unterhaltsschulden

Unterhaltsschtuzgesetz § 1
Geht jemand, der gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, keinem Erwerb nach, der ihm die Erfüllung dieser Pflicht ermöglichen würde, und gewährt ihm ein Dritter in Kenntnis dieser Pflicht Unterhalt, ohne seinerseits hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, so haftet der Dritte dem Unterhaltsberechtigten als Bürge und Zahler für die Unterhaltsschulden, die auf die Zeit der Unterhaltsgewährung entfallen.