Ferialeinkommen des Kindes
Leitlinie der Judikatur ist, dass geringfügiges Ferialeinkommen ohne Einfluss auf Unterhaltsbemessung ist. Soweit ersichtlich gibt es nur wenige Entscheidungen des OGH zu dieser Frage.
Ein Ferialeinkommen eines Kindes (im gegenständlichen Fall höchstens 20.000 S [€ 1.450,00] im Jahr) kann jedenfalls nur dann zu einer Unterhaltsminderung führen, wenn Unterhaltspflichtiger ein durchschnittliches bis unterdurchschnittliches Monatseinkommen bezieht und der Regelbedarf unter Berücksichtigung des Ferialeinkommens überschritten würde .
Ein nur während weniger Monate erzieltes Ferialeinkommen des Kindes ist auf ein Jahr aufzuteilen, um festzustellen, ob Unterhaltsanspruch tangiert wird. Die Rechtsprechung berücksichtigt das Einkommen dann, wenn Unterhalt und Nebeneinkünfte den Durchschnittsbedarf übersteigen.
Ferialeinkommen von aufs Jahr umgerechnet € 122,00 monatlich ist anzurechnen.
Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige gehalten, für die Dauer einer zielstrebigen Berufsausbildung Unterhalt zu leisten. Besuchte die Mj eine Schule mit Unterricht während der Normalarbeitszeit, wäre nicht strittig, daß so lange keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorläge. Im Hinblick darauf, daß die Belastung beim Besuch einer Abendschule mit dem gleichen Ausbildungsziel nicht minder belastend ist, erscheint aber eine neben dem Schulbesuch ausgeübte Berufstätigkeit nicht zumutbar, was von der Judikatur auch stets in diesem Sinne beurteilt wurde. Es steht dem Kind also frei, statt einer Vormittags- eine Abendschule zu besuchen, sofern die Ausbildung nur zielstrebig verfolgt wird.
Ferialeinkünfte, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum bezogen werden, werden dann nicht als die Unterhaltspflicht mindernd berücksichtigt, wenn sie zusammen mit dem geleisteten Unterhaltsbeitrag den Durchschnittsbedarf nicht übersteigen.
Einzelfälle:
Taschengeld aus Ferialpraxis ingesamt 13.500 S in drei Monaten vermag den Unterhaltsanspruch nicht zu reduzieren, weil diesem Einkommen auch eine ausbildungsbedingte Aufwendung gegenübersteht, nämlich das Schulgeld von jährlich 15.500 S, das die Minderjährige in der Gastgewerbefachschule zu bezahlen hatte. Ebenso wie ein lehrbedingter Aufwand müssen diese Kosten vom Eigeneinkommen der Minderjährigen abgezogen werden .
Verdient der Vater nur monatlich durchschnittlich 10.000 S (€ 726,67) netto, sind die jährlichen Ferialeinkommen der Kinder von 11.000 S (€ 799,40) bzw 14.000 S (€ 1.017,42) nicht unbeträchtlich. Die Bedürfnisse der Kinder - hier der Regel- als Durchschnittsbedarf - sind nach Möglichkeit voll zu decken. Hierzu ist der Unterhaltsbetrag heranzuziehen, wie ihn der Vater leisten kann. Übersteigt die Summe dieses Betrages und ein Zwölftel des Ferialeinkommens den Regelbedarf nicht, hat keine Anrechnung des Ferialeinkommens zu erfolgen, anderenfalls mindert sich der vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag um jenen Betrag, um den der Regelbedarf überschritten wird.
Ergibt das Ferialeinkommen des Kindes auf das Jahr umgerechnet knapp € 72,67 monatlich, hat dies keine Kürzung des Unterhaltsanspruches zur Folge.