Firmenwertabschreibung
Die Firmenwertabschreibungen seien bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage (gewinnmindernd) zu berücksichtigen, weil nicht ein fiktiver Firmenwert abgeschrieben werde, der mit keiner realen Betriebsausgabe verbunden gewesen sei, sondern den Abschreibungen die Entnahme des „Kaufpreises" für das Einzelunternehmen gegenüberstehe. Den Abschreibungen lägen tatsächliche Aufwendungen zugrunde, indem der „Kaufpreis" von 8,158.940 EUR ihm und seiner Gattin je zur Hälfte zugeflossen sei. Dem ist - wie bereits die Vorinstanzen erkannten - entgegen zu halten, dass bei der Unterhaltsbemessung für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger nicht der steuerliche, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn maßgebend ist. Auch im vorliegenden Fall ist die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, mit dem steuerpflichtigen Einkommen nicht ident, sodass die Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist. Der „Kaufpreis" wurde gerade von jener GmbH geleistet, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er selbst war. Seinem eigenem Vorbringen nach wurde die Umgründung nur deshalb gewählt, damit er selbst steuerlich „günstig" einen Kaufpreis für sein Einzelunternehmen erhalten konnte. Daraus folgt, dass in unterhaltsrechtlicher Sicht dieser „Kaufpreis" in Wahrheit eine Gewinnentnahme darstellt.