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Ansprüche nach dem Freiwilligengesetz

Ansprüche eines Teilnehmers nach dem Freiwilligengesetz (BGBl I 2012/17) sind nicht mit den Geld- und Sachleistungen der §§ 25 ff ZDG zu vergleichen. Der gesetzl Uh dient zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands, also zur Deckung der (erlaubten) menschlichen Bedürfnisse. Dazu zählen Nahrung, Kleidung und Wohnung, alle mit dem Wohnen verbundenen Aufwendungen, Hygiene und medizinische Versorgung. Erfasst sind auch sonstige Bedürfnisse wie Religionsausübung, Kultur, Erholung, Urlaub, Sport, soziale Bedürfnisse und Freizeitgestaltung, Mobilität und Benützung von Kommunikations- und Unterhaltungsmitteln. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann wenn es mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse decken könnte.
Diese Bedürfnisse sind bei der uhber AG durch Absolvierung des freiwilligen sozialen Jahres bei einem Tageszentrum nicht gedeckt.