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Familienbeihlfe und UBGR

Die Familienbeihilfe ist nur dann in die UBGR einzubeziehen, wenn sie für das Unterhalt fordernde Kind vom Unterhaltspflichtigen bezogen wird.

Diese Frage spielt idR nur dann eine Rolle, wenn ein volljähriges Kind nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt und der Elternteil, der überwiegend den Unterhalt des Kindes bestreitet Anspruch auf Familienbeihilfe hat.