Familienzulage, Familienzuschuss
Einfluss diverser Familienzuschüsse und Familienzulagen auf den Unterhalt bzw. die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Hier existiert eine reichhaltige sehr fallspezifische Judikatur, die man wie folgt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammenfassen kann:
Familienzulage, die der Obsorgeberechtigte erhält mindert den Anspruch des Kindes auf Unterhalt in keiner Weise.
Familienzulage, die der Unterhaltspflichtige erhält nur dann einzubeziehen, wenn sie für die Unterhaltsberechtigten bezahlt wird
Familienzulage, die der Unterhaltspflichtige erhält für alle unterhaltsberechtigten Kinder in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen
Familienzuschlag für Unterhaltsberechtigten hat jedenfalls diesem zuzukommen (Mindestunterhalt?)
Die Familienzulage ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für (Ex-partner) mit einzubeziehen
Anmerkung: Wenn die Familienzulage für die neue Familie gewährt wird, ist es von der Zweckwidmung nicht einsichtig, warum damit die UBGR für die Ex-Frau erhöht wird.
Verabsäumt es der Unterhaltspflichtige um die Familienzulage anzusuchen, obwohl er Anspruch darauf hätte, ist er auf den Bezug der Zulage anzuspannen außer der Unterhaltspflichtige ist aufgrund persönlicher Umstände (z.B. Alkoholkrankheit) dazu nicht in der Lage gewesen.
Art. 2 § 20 AlVG 01.10.2021 bis 30.12.2023
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
AlVG § 20
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab 1. Oktober 2020 bis spätestens 31. Dezember 2021 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem 1. Oktober 2020 begonnen haben und über den 1. Juli 2021 hinaus andauern.
Art. 2 § 20 AlVG ab 31.12.2023
Ausmaß des Arbeitslosengeldes
AlVG § 20
(1) Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2) Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3) Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4) Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.