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Freiwillige Zuwendungen - keine Verpflichtung für die Zukunft

Entgegen der Ansicht der Klägerin führt die Tatsache, dass der Beklagte während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft auch ihre Söhne – wie sie selbst einräumt, ohne jede rechtliche Verpflichtung – finanziell unterstützte, allerdings keineswegs dazu, dass er auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft weiterhin Zahlungen in diesem Ausmaß an die Klägerin leisten müsste. Seine tatsächlichen Aufwendungen in der Vergangenheit können also für sich allein keine entsprechende Verpflichtung für die Zukunft begründen.