Unzulässigkeit des Rechtsweges für Bezug der Familienbeihilfe
Gelegentlich wird versucht, die Frage wer die Familienbeihilfe zu beziehen hatte oder hat auf dem ordentlichen Rechtsweg vor dem Zivilgericht zu klären. Auch Anwälte versuchen das immer wieder.
Nach gesicherter Rechtsprechung ist aber für diese Ansprüche aber der Rechtsweg nicht zulässig . Die Klage ist vom Zivilgericht ohne weitere Verhandlung zurückzuweisen.
Auch für ein Begehren auf Herausgabe (allenfalls) zu Unrecht bezogener Kinderabsetzbeträge ist der Rechtsweg unzulässig.
Praxistipp: Der korrekte Weg ist der Antrag an das Finanzamt auf (auch rückwirkende) Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kindesabsetzbetrages.
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