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Keine Berücksichtigung freiwilliger Unterhaltsleistungen

Aus sittlicher Pflicht freiwillig an den Lebensgefährten tatsächlich geleisteter Unterhalt kann sich nicht mindernd auf die Höhe des Kindern zu leistenden gesetzlichen Unterhaltes auswirken. Sie sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.

Vom Unterhaltspflichtigen in einem Verfahren für einen anderen Unterhaltsberechtigten freiwillig übernommenen Mehrleistungsverpflichtungen, zu denen er bei objektiver Anwendung des Gesetzes nicht hätte gegen seinen Willen verpflichtet werden dürfen, dürfen sich bei der gerichtlichen Bemessung des Unterhalts einem Verfahren zugunsten anderer Unterhaltsberechtigter nicht zu deren Lasten, sondern nur zu Lasten des Unterhaltspflichtigen auswirken.