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Freiwilliges soziales Jahr

Wenn das unterhaltspflichtige Kind ein freiwilliges soziales Jahr absolviert, muss der Unterhaltspflichtige die Notwendigkeit für eine weitere Berufsausbildung bestreiten, widrigenfalls ein Unterhaltsverlust schon mangels Behauptungen des Unterhaltspflichtigen nicht anzunehmen ist.

Damit ist derzeit (12.03.2020), soweit ersichtlich die Frage durch den OGH noch nicht beantwortet.