Bezug der FBH ist behauptungspflichtig
Tews, EF-Z 2017/58, OGH 20.12.2016, 4 Ob 242/16s, Die nicht notorische Familienbeihilfe (EB)
Wurde zum Bezug der Familienbeihilfe weder ein Vorbringen erstattet, noch ergibt sich dieser Umstand aus dem Akteninhalt, ist die Tatsache des Bezugs der Familienbeihilfe keinesfalls als unstrittig oder aktenkundig anzusehen, weshalb eine amtswegige Anrechnung der Transferleistungen zu unterbleiben hat (OGH 2006/05/30, 5 Ob 24/06z; 2005/08/02, 1 Ob 71/05f; EF-Slg 110.722).
Anmerkung: Es ist schon richtig dass die FBH nur auf Antrag gewährt wird, allerdings kann wohl nicht ein (extrem seltenes) Versäumnis der Mutter zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. Empfehlung: Wenigstens einen Satz in die Äußerung / in den Antrag schreiben, dass die KM die FBH bezieht.