Förderaufwand für schwer behindertes Kind
Nach den Feststellungen sind Kosten der zusätzlichen Förderung eines schwer behinderten Kindes zu beurteilen, die es bisher in die Lage versetzten, die einzelnen Schulstufen nach Sonderschullehrplan positiv abzuschließen, also einen Schulabschluss zu erzielen. Ein solcher Aufwand unterscheidet sich – ungeachtet der Bezeichnung als „Nachhilfekosten“ – ganz wesentlich von den Kosten, die für den Nachhilfeunterricht ausreichend begabter Kinder aufgewendet werden, die Schwierigkeiten haben, ein Schuljahr positiv abzuschließen. Deshalb ist die vom Revisionsrekurswerber zitierte Entscheidung nicht einschlägig.
Der Oberste Gerichtshof hat jüngst bereits mehrfach Mehraufwendungen, die der Befriedigung der individuellen, aus einer Behinderung resultierenden, nicht nur vorübergehenden Bedürfnisse eines Minderjährigen entsprechen, als Sonderbedarf qualifiziert. Daher liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung vor, wenn die Vorinstanzen den strittigen, gegenüber gesunden Kindern der gleichen Altersgruppe zweifellos außergewöhnlichen Förderaufwand als Sonderbedarf qualifizierten, der in den besonderen individuellen Verhältnissen des Kindes begründet ist.