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Fahrtkosten des (unterhaltsberechtigten) Lehrlings

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Lehrlingsentschädigung Eigeneinkommen des Kindes, soweit sie nicht als Ausgleich für einen berufsbedingten Mehraufwand, seien es Kosten der Berufsausübung oder der Berufsausbildung, benötigt wird. Daher sind die Fahrtkosten, die Kosten für die Arbeitskleidung, die für die Verpflegung am Arbeitsort auflaufenden Mehrauslagen und die Kosten der Berufsschule von der Lehrlingsentschädigung abzuziehen.