Heimopferrente
Wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, zeigt auch der Umstand, dass ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) wegen einer Schädigung in einem Heim, , in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentgangs samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach § 2 Abs 1 HOG auf die Heimopferrente anzurechnen ist und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe eines solchen Ersatzes neu zu bemessen ist, dass auch mit der Rentenleistung nach dem HOG ein Ersatz des Verdienstentgangs bezweckt ist.
Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass zwischen Leistungen nach dem HOG und dem VOG grundsätzlich Unterschiede bestehen. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung dargelegt, dass die Zuerkennung von Leistungen nach § 2 VOG nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen erfolgt und die Wiedergutmachung tatsächlich entstandener Schäden von Verbrechensopfern bezweckt, wohingegen die Heimopferrente auf die Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist und anspruchsberechtigten Personen unabhängig von der Beurteilung der tatsächlichen Höhe des entstandenen Schadens ab Pensionsalter bzw -bezug gewährt wird.
Das ändert aber nichts daran, dass auch die Leistung nach dem HOG im Ergebnis darauf abzielt, einen aus der Erfahrung von Gewalt als Kind oder Jugendlicher resultierenden Einkommensnachteil auszugleichen, wobei die finanzielle Versorgung durch die Gewährung eines pauschalen Ersatzes gesichert werden soll, ohne dass es des Nachweises eines konkreten Schadens bedarf.
Entgegen der Revision dient die Heimrente gerade nicht zur Abdeckung eines Sonderbedarfs, also aus der erlittenen Gewalt resultierender höheren Aufwendungen. Insofern ist die Heimopferrente auch nicht dem Pflegegeld vergleichbar, das den Zweck hat, in Form eines Beitrags pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, und pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (§ 1 Bundespflegegeldgesetz) und damit ausschließlich der pauschalierten Abgeltung des Sonderbedarfs pflegebedürftiger Personen dient, weshalb es nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist.
Durch die Heimopferrente soll vielmehr eine Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation erreicht werden. Gerade daraus ergibt sich aber auch, dass die Heimopferrente unterhaltsrelevant ist, hat doch jeder Ehegatte Anspruch darauf, an den Lebensverhältnissen des anderen teilzuhaben.
Zwar bestimmen § 2 Abs 1 und 3 HOG, dass die Rentenleistung nach dem HOG weder als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen noch als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt. Damit wird jedoch nur klargestellt, dass die Rentenleistung zusätzlich zu sonstigen Leistungen gebührt. Eine Aussage darüber, dass diese gerade dem Lebensunterhalt des einen Ehegatten dienende Transferleistung nicht in die Unterhaltsbemessung für den anderen Ehegatten einzubeziehen wäre, wird damit nicht getroffen.
Zutreffend hat auch bereits das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Unpfändbarkeit kein Argument für die Ausscheidung der Heimopferrente aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellt. Warum dies nur für den Kindesunterhalt und nicht den Unterhalt während aufrechter Ehe gelten soll, führt auch die Revision nicht näher aus.
Zusammenfassend ist die Heimopferrente als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.