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Handykosten als Naturalunterhalt

Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelversorgung sind (auch in Schenkungsabsicht) übernommene Handykosten des 1998 geborenen Minderjährigen zu berücksichtigen; angesichts der einfachen wirtschaftlichen Verhältnisse (der Regelunterhalt übersteigt den Durchschnittsbedarf nicht) ist jedoch ein € 15,00 übersteigender Monatsbetrag nicht mehr bedürfnisgerecht.