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Herabsetzung Unterhalt - Vorgangsweise

Gitschthaler, Zur Rückforderbarkeit zu Unrecht bezahlter Unterhaltsbeiträge, ÖJZ 1995, 652 

Vorgangsweise:

Bei der Vorgangsweise zur Herabsetzung des Unterhaltes muss zwischen den verschiedenen Sachverhalten genau unterschieden werden.

Wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung mit einer Unterhaltshöhe rechtskräftig ist oder ein gültiger Vergleich vorliegt:

Bei minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsherabsetzungsantrag beim Pflegschaftsgericht zu stellen.
Bei volljährigen Kindern muss ein Antrag auf Unterhaltsherabsetzung eingebracht werden.
Bei Unterhaltsansprüchen von (Ex-) Ehegatten muss eine Klage auf Unterhaltsherabsetzung eingebracht werden.
bei volljährigen und minderjährigen Unterhaltsberechtigten (auch bei [Ex-]Partnern) gibt es zusätzlich die Möglichkeit der Klage auf Rückzahlung zuviel bezahlten Unterhaltes 

In beiden Fällen ist zu beachten, dass eine sofortige tatsächliche Reduktion der Zahlung die eminente Gefahr birgt, dass der Unterhaltsberechtigte Exekution führt. Gegen diese kann zwar Exekutionsgegenklage (Oppositionsklage ab 01.01.2010 ein Oppositionsantrag) geführt werden, für den laufenden Unterhalt ist aber ein Aufschub der Exekution in der Regel nicht zu erreichen. Die Aufschiebungsgründe sind in § 42 EO abschließend (taxativ) geregelt.

Eine Klage auf Rückzahlung bestimmter Leistungen auf Grund eines rechtskräftigen Unterhaltstitels wegen einer nach Schluss der Verhandlung im Titelprozess eingetretenen wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung relevanten Tatsachen muss als Erfolgsvoraussetzung nicht mit einem Begehren verknüpft sein, nach dem das (teilweise) Erlöschen der im Vorprozess titulierten Unterhaltspflicht ausgesprochen werden soll (OGH 2005/06/24, 1 Ob 56/05z).

Anmerkung: Auch bei minderjährigen Kindern wäre somit für die Klage auf Rückzahlung eine Rechtsschutzdeckung möglich, sofern man über eine Rechtsschutzversicherung für Erb- und Familienrechtssachen verfügt.

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