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Rückwirkende Unterhaltsherabsetzung

Seit einer 1988 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, dass nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Dem ist beizupflichten, und zwar umso mehr, als auch schon bisher im Falle der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltsverpflichteten solche vergangene Zeiträume betreffende Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich waren.

Unterhaltsverpflichtungen können auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden  und zwar innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.

Das Erlöschen der Unterhaltspflicht kann auch bezüglich bereits verfallener Unterhaltsraten wegen einer dem Entstehen des Exekutionstitels nachfolgenden Änderung der die Unterhaltspflicht bestimmenden Verhältnisse mit Klage (Antrag)  nach § 35 EO geltend gemacht werden.