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Hochwasserschäden

Auch wenn Ausgaben zur Beseitigung von Hochwasserschäden grundsätzlich existenznotwendige Aufwendungen bzw. unabwendbare außergewöhnliche Belastungen sind, sind sie als Abzugspost nur zu berücksichtigen, wenn es sich beim dem investitionsbedürftigen Objekt um die Wohnung handelt, in der der UhPfl lebt und auf die er angewiesen ist; für einen Zweitwohnsitz gilt dies nicht.