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Familienbeihilfe, kein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch des Kindes

Das Kind, für das die Familienbeihilfe bezogen wird, kann grundsätzlich nicht deren Herausgabe neben dem Unterhaltsbeitrag begehren. Als Einkommen ist sie aber bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen.

Der Oberste Gerichtshof hat nicht den Schluss gezogen, daß das auswärts lebende unterhaltsberechtigte Kind die Herausgabe der Familienbeihilfe verlangen könnte.

zB Kinderzuschüsse zu Pensionen nach dem ASVG.

Aber: Der Stiefvater darf die Familienbeihilfe nicht für sich behalten, sondern hat sie an das Kind herauszugeben.