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Heirat des unterhaltsberechtigten Kindes

Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind ist gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär, kommt also nur dann und soweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten.