Haushalt - Kind in eigenem oder dritten Haushalt
Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen. Sollte dadurch der Unterhalt des Kindes nicht gedeckt werden können, käme die Unterhaltspflicht der Großeltern zum Tragen, denen aber im Gegensatz zu den Eltern das "beneficium competentiae" zusteht.
Befindet sich das Kind nicht in Obsorge der Eltern, ist bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt erforderlich ist; sodann sind die für den Gesamtunterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.
Der Gesamtunterhaltsbedarf ergibt sich bei Drittpflege aus den Drittpflegekosten und einem Zuschlag für zusätzliche Kindesbedürfnisse, wie Kleidung, Ferienkosten und ähnliches.
Bei Drittpflege des Kindes ist bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen der Eltern der Geldunterhaltsbedarf mit dem Doppelten des Regelbedarfes zu bemessen.
Daraus folgt wohl auch, dass die Luxusgrenze beim vier- bis fünffachen des Regelbedarfes anzusetzen ist.
Wird ein Kind nicht von einem Elternteil betreut, dann findet §140 Abs2 ABGB nicht Anwendung und ist die Festsetzung des Unterhalts nach §140 Abs1 ABGB anteilig vorzunehmen.
Bei Drittpflege reicht der Regelbedarf zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfes des Minderjährigen regelmäßig nicht aus, weil Regelbedarf ja nur eine Maßgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist.