Haushaltstrennung, eigenmächtige durch Minderjährige(n)
Ein generelles Recht auf Geldunterhalt besteht nicht (vergleiche dagegen § 94 Abs. 3 ABGB). Die Möglichkeit des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt (und infolgedessen die Berechtigung auf Geldunterhalt) wird einem volljährigen Kind jedoch zuzubilligen sein. Verlässt hingegen ein minderjähriges Kind den Haushalt beider Eltern, so wandelt sich die Unterhaltsschuldner dann in eine Geldunterhaltsverpflichtung, wenn die Haushaltstrennung mit der Zustimmung der Eltern oder Pflegschaft gerichtliche Anordnung hin erfolgte. Das ist hier nicht der Fall. Dass der Eltern von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht keinen Gebrauch gemacht haben, kann ihnen im Hinblick auf das Alter des Sohnes (knapp 18 Jahre) und dessen Willen, bei seiner Freundin zu wohnen nicht grundsätzlich vorgeworfen werden. Daraus kann - entgegen der von Minderjährigen vertretenen Ansicht - aber auch nicht der Schluss gezogen werden, es liege eine stillschweigende Zustimmung der Eltern zu seinem Auszug vor. Nach den Feststellungen waren und sind die Eltern mit dem Auszug nicht einverstanden. Dies ist allen Seiten bekannt (gewesen). Eine Zustimmung der Eltern zum eigenmächtigen Auszug des minderen aus der elterlichen Wohnung liegt demnach nicht vor.
Es ist auch nicht hervorgekommen, dass die Haushaltstrennung zwischen dem Minderjährigen und seinen Eltern auf pflegschaftsgerichtliche Anordnung hin erfolgt sei. Es liegt daher in diesem Fall kein triftiger Grund vor, für eine Wandlung der Unterhaltsverpflichtung von einer Naturalunterhaltsverpflichtung zur Geldunterhaltsverpflichtung. Überdies könnte der minderjährige jederzeit in den elterlichen Haushalt zurückkehren und dort auch in natura versorgt werden. Aus diesen Erwägungen war der Unterhaltsfestsetzungsantrag des Minderjährigen abzuweisen.