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Seite angelegt am: 21.01.2024 ; Letzte Bearbeitung: 21.01.2024

Abtretung von Unterhaltsansprüchen

Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit sind abtretbar, nicht jedoch solche für die Zukunft.

Eine Abtretung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder bedürfte allerdings einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.