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Anspannung und aufrechte Ehe (Hausfrauenehe)

Hat die geschiedene Frau bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und ist sie keiner - bei der Deckung der Lebensbedürfnisse einzuplanenden - ständigen und gleichmäßigen eigenen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht ihr Unterhalt wie bei aufrechter Ehe zu, ohne dass von ihr eine weitere Anspannung ihrer Kräfte gefordert werden könnte, solange nicht erwiesen ist, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft nach einer bereits abgelaufenen Zeit oder unter bereits eingetretenen Voraussetzungen eine Änderung hätte eintreten sollen.

Nur die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit gegen den Willen des Ehepartners kann zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes führen.

Die Rechtsansicht, auf der Grundlage des § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB sei das (wenngleich zeitlich intensive) Hobby der Beklagten nicht in Geld zu bewerten und diese sei damit nicht auf die Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Facharbeiterin „anzuspannen", steht mit höchstgerichtlicher Judikatur nicht im Widerspruch.

§ 94 EheG ab 01.07.1978

Ausgleichszahlung

EheG § 94
(1) Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen, tunlich gegen Sicherstellung, anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.