Seite angelegt am: 12.12.2006
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Letze Bearbeitung:
07.08.2020
Alterspension vorzeitige und Anspannung (der Unterhaltsberechtigten)
Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann den Umständen nach nicht erwartet werden, dass er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar.