Seite angelegt am: 12.12.2006
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Letze Bearbeitung:
26.07.2020
Afa - Abschreibung für Abnutzung
Die lineare AfA ist als die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhend dem steuerlichen Gewinn dazuzuzählen, es sei denn ihr stünden reale Ausgaben gegenüber, die zu einer Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel führen. Solche Ausgaben zu behaupten und zu beweisen ist Sache des Unterhaltsschuldners.
Die steuerlichen Bestimmungen sind daher nur am Rande interessant (§§ 6, 7, 8, 10, 10a, 10c, 16, 28, 108d, 108e, 114 EStG).